Vereinsstatuten

aktualisiert durch die 3. Hauptversammlung am 08.06.2025

STATUTEN

DES VEREINS

151 Studios

(aktualisierst und angenommen durch die 3. Hauptversammlung)

I. NAME UND SITZ

Art. 1

Unter dem Namen "151 Studios" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person.

Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer und ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2

Der Verein hat seinen Sitz in 4052 Basel-Stadt.

II. ZIEL UND ZWECK

Art. 3

Der Verein 151 Studios bezweckt die Förderung und Schaffung Filme jeglicher Länge und Art.

III. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4

Mitglieder des Vereins 151 Studios können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und

Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus:

a) Aktivmitgliedern

b) Schauspielmitgliedern

c) Passivmitgliedern

Art. 5

a) Aktivmitglieder:

  • Die Aufnahme als Aktivmitglied entscheidet der Vorstand. Ein Eintritt ist jederzeit auf Anfrage an den Vorstand möglich und erfolgt nach Unterzeichnung des Vertrages zum Vereinsbeitritt bei 151 Studios.

  • Der Austritt eines Aktivmitgliedes aus dem Verein soll möglichst auf Ende eines Projektes erfolgen, aber grundsätzlich jederzeit möglich. Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Der Austritt muss dem Vorstand zwei Wochen vorher mitgeteilt werden.

  • Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Aktivmitglied den Zielen und Zwecken des Vereines nicht nachlebt.

  • Juristische Personen können kein Aktivmitglied werden.

a.1)

  • Aktive Vereinsmitglieder geben die Rechte an ihrem Bild für Filme, Social Media Posts, anderweitige Bilder und sonstige vereinsbezogene Aufnahmen bei Produktionen des Vereins 151 Studios an den Verein 151 Studios ab.

  • Bei dem Eintritt einer natürlichen Person als Aktivmitglied in den Verein erlöschen vorhergegangene Verträge zum Recht am eigenen Bild, die zwischen dem Verein und der eintretenden Person geschlossen wurden.

b) Schauspielmitglieder:

  • Die Aufnahme als Schauspielmitglied entscheidet der Vorstand. Ein Eintritt ist jederzeit auf Anfrage an den Vorstand möglich und erfolgt nach Unterzeichnung des Vertrages zum Vereinsbeitritt bei 151 Studios.

  • Der Austritt eines Schauspielmitglied aus dem Verein soll möglichst auf Ende eines Projektes erfolgen, aber grundsätzlich jederzeit möglich. Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Der Austritt muss dem Vorstand zwei Wochen vorher mitgeteilt werden.

  • Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Schauspielmitglied den Zielen und Zwecken des Vereines nicht nachlebt.

  • Juristische Personen können kein Schauspielmitglied werden.

  • Schauspielmitglieder besitzen nicht das Wahlrecht zur Änderung der Statuten oder zur Wahl des Vorstands

b.1)

  • Schauspielmitglieder geben die Rechte an ihrem Bild für Filme, Social Media Posts, anderweitige Bilder und sonstige vereinsbezogene Aufnahmen bei Produktionen des Vereins 151 Studios an den Verein 151 Studios ab.

  • Bei dem Eintritt einer natürlichen Person als Schauspielmitglied in den Verein erlöschen vorhergegangene Verträge zum Recht am eigenen Bild, die zwischen dem Verein und der eintretenden Person geschlossen wurden.

c) Passivmitglieder:

  • Passivmitglied ist, wer den Verein ideell und finanziell unterstützen möchte.

  • Die Passivmitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung erworben und kann jederzeit durch schriftliche Erklärung widerrufen werden.

  • Sie verfügen weder über das aktive Stimmrecht noch das passive Wahlrecht.

  • Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Todesfall

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur unter Einhaltung einer 1 monatigen Kündigungsfrist erfolgen. Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder das die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an der Hauptversammlung besteht nicht.

IV. VEREINSVERMÖGEN

Art. 7

Der Verein hat ein eigenes Vermögen und haftet ausschliesslich mit seiner Kasse. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Finanzielle Mittel entstehen durch Sponsoren, Spenden, Einnahmen, Mitgliederbeiträge und sonstigen Zuwendungen.

Art. 8

Der Mitgliederbeitrag beträgt 20 CHF pro Jahr und wird zum Jahreswechsel von Aktiv- und Schauspielmitgliedern erhoben. Bei Eintritt in den Verein im Laufe des Jahres wird der reguläre Mitgliederbeitrag erhoben.

Art. 9

Der Verein 151 Studios führt eine Vereinsrechnung. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Am 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Die Vereinsrechnung wird an der Mitgliederversammlung abgesegnet.

Art. 10

Löhne, Entschädigungen, Prämien und Boni können an Vereinsmitglieder und vom Verein Beauftragte ausgezahlt werden.

Art. 11

Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

V. ORGANE

Art. 12

Die Organe des Vereins 151 Studios sind:

a) Vorstand

und

b) Hauptversammlung

Art. 13

a) Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit muss die Wahl wiederholt werden Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Art. 14

Verschiedene Ämter wie Aktuar, Kassier, Protokollführer können bei einer Hauptversammlung gewählt werden. Der/die Gewählte muss ein Aktivmitglied sein, aber kein Mitglied des Vorstands. Ämterkumulation ist zulässig.

Art. 15

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen

b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen

c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv.

b) Hauptversammlung

Art. 16

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Arbeitstagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens fünf Arbeitstage im Voraus schriftlich an den Vorstand zu richten.

Art. 17

Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 18

Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:

a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz

b) Entlassung und Wahl des Vorstandes

c) Festsetzung des Jahresbudgets

e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen

f) Änderung der Statuten

g) Auflösung des Vereins.

Art. 19

Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit muss die Wahl wiederholt werden. Alle anwesenden Aktivmitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Art. 20

Passivmitglieder und Schauspielmitglieder haben kein Stimmrecht.

VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Art. 21

Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens 50% aller Aktivmitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist eine einfache Mehrheit notwendig. Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.

Art. 22

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung die Aufteilung des Liquidationserlöses.

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der 3. Hauptversammlung genehmigt.

VII. SONSTIGES

Art. 23

  • Alle vom Verein produzierten Filme, Social Media Posts, anderweitige Bilder und sonstige vereinsbezogene Aufnahmen sind im vollen Besitz des Vereins und können ohne dessen Genehmigung nicht verbreitet werden.

  • Der Verein kann mit einer einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder jegliche Rechte an Aufnahmen und dem Besitz dieser verkaufen oder verschenken.

**********

Basel, den 08.06.2025